Stand 01.01.2025
Präambel
Die Initiative EcoParkKleve (EPK) verfolgt das Ziel, ein nachhaltiges, gemeinschaftsorientiertes Lebensmodell im Einklang mit der Natur und den verfügbaren Ressourcen zu schaffen. Sie verbindet individuelles Wohnen mit gemeinschaftlicher Verantwortung und basiert auf den Prinzipien der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeit. Durch minimalistisches Bauen und Leben wird der ökologische Fußabdruck verringert, während bezahlbarer Wohnraum und gemeinschaftlich genutzte Strukturen geschaffen werden. Das Projekt fördert ein solidarisches, generationenübergreifendes und inklusives Zusammenleben, bietet Raum für Vielfalt, Reparaturkultur und einen achtsamen Umgang mit Ressourcen. EcoParkKleve (EPK) strebt eine zukunftsweisende Wohnform an, die Mensch und Umwelt gleichermaßen respektiert und stärkt.
§ 1 Name und Zuständigkeit
(1) Die Initiative trägt den Namen EcoParkKleve (EPK). EPK und die H. Looschelders Sozial und Ökologiestiftung arbeiten zusammen. Ziel ist es, ein ressourcenschonendes,
generationenübergreifendes Wohnprojekt als Modell für zukunftsfähiges Wohnen zu
schaffen. Das Projekt soll nicht nur die Möglichkeit bieten, die Wohnsituation der Beteiligten an die jeweiligen Bedarfe anzupassen, sondern auch als Vorbild für ähnliche Vorhaben dienen.
(2) Die Initiative widmet sich in erster Linie:
(3) Die Initiative plant und entwickelt das Wohnprojekt weiter, das sich im Wesentlichen
aus kleinen und Kleinstwohneinheiten zusammensetzen soll. Dabei wird besonders auf
die Grundsätze der Anlage 1 dieser Geschäftsordnung geachtet.
(4) Die Initiative setzt sich ein für die Schaffung und den Erhalt von Gemeinschaftsflächen
und -einrichtungen
(5) Die Initiative betreibt Öffentlichkeitsarbeit und den Dialog mit der Öffentlichkeit, um
Ziele und Fortschritte transparent darzustellen und Synergien mit anderen nachhaltigen
Projekten zu schaffen.
(6) Eine regelmäßige Reflektion sowie die ggf. einzuleitenden Anpassungsprozesse sichern
die langfristige Relevanz und den Erfolg des Projekts.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Einfaches Mitglied der Initiative kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der
Initiative unterstützt und zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen und nachhaltigen
Lebensweise beitragen möchte.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind Mitglieder, die ihren monetären Beitrag gemäß §8
vollständig und regelmäßig entrichten. Bei Beitragsrückstand ruht die Stimm- und
Wahlberechtigung, bis die Zahlung erfolgt ist.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind angehalten, nach Möglichkeit regelmäßig an
Sitzungen teilzunehmen. Die Übernahme von Verantwortung im gemeinschaftlichen
Miteinander wird erwartet.
(4) Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 12 Euro und ist spätestens bis zum
ersten Januar zu bezahlen, bei Neueintritt spätestens bis zum zehnten des folgenden
Monats. In Härtefällen kann ein Antrag auf Beitragsermäßigung oder -verzicht gestellt
werden.
(5) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Ein Ausschluss wegen Verstoßes gegen die
Grundsätze der Initiative erfolgt nach Anhörung des betroffenen stimmberechtigten
Mitglieds durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.
§ 3 Sitzungen
(1) Die Initiative trifft sich regelmäßig zu Sitzungen, mindestens alle zwei Monate. Auf
Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann eine außerordentliche
Sitzung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Anwesenheitsliste mit Klarnamen zu
führen.
(2) Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, einzelne Tagesordnungspunkte
erfordern Vertraulichkeit, was per Mehrheitsbeschluss entschieden wird.
(3) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens sieben
Tagen und enthält Datum, Ort und eine vorläufige Tagesordnung.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann vor und zu Beginn der Sitzung Vorschläge zur
Tagesordnung einreichen. Über die Aufnahme, Streichung oder Änderung von
Tagesordnungspunkten wird zu Beginn der Sitzung entschieden.
(5) Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll wird innerhalb von zwei Wochen an die
Mitglieder versandt. Ohne Widerspruch innerhalb von zwei weiteren Wochen gilt es als
genehmigt.
§ 4 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden in den Sitzungen durch Mehrheitsentscheid gefasst.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag gemäß § 2 (4) entrichtet haben.
(2) Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit kann ausgerufen werden, es kann aber
nur abgestimmt werden über Punkte, die in der Tagesordnung aus der Einladung
angegeben sind. Diskutiert werden kann über Ergänzungen des Abends, aber es kann
nicht abgestimmt werden.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Wunsch eines Mitglieds kann
der Antrag bei einer späteren Sitzung erneut diskutiert werden.
(4) Änderungen der Geschäftsordnung und grundlegende Entscheidungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag eines Mitglieds kann jedoch
eine geheime Abstimmung stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden
dem zustimmt.
(6) Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten.
§ 5 Vorsitz und Protokollführung
(1) Der Vorsitz einer Mitgliederversammlung wird jeweils aus einem Pool von drei
Kandidaten bzw. Kandidatinnen übernommen, die in einer vorherigen
Mitgliederversammlung bestimmt wurden.
(2) In der Vorbereitung zu jeder Sitzung entscheiden die drei Kandidaten/Kandidatinnen
untereinander, wer den Vorsitz für die anstehende Versammlung übernimmt. Die
Absprache bezüglich des Vorsitzes erfolgt intern und bedarf keiner weiteren Bestätigung
durch die Mitglieder.
(3) Sollte keiner der drei Kandidaten/Kandidatinnen zur Verfügung stehen, kann der Vorsitz
vorübergehend von einem anderen stimmberechtigten Mitglied übernommen werden.
(4) Der/die Vorsitzende achtet auf den strukturierten Ablauf der Sitzung und die
ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmungen.
(5) Die Protokollführung wird zu Sitzungsbeginn festgelegt. Die Dokumentation und
Archivierung wird vom Vorsitz organisiert.
(6) Das Protokoll steht allen Mitgliedern zur Einsicht offen.
§ 6 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
(1) Zur Erreichung der Ziele können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Diese Gruppen berichten über ihre Arbeit und stellen ihre Ergebnisse der
Mitgliederversammlung gegebenenfalls vor.
§ 7 Berichterstattung
(1) Die Initiative dokumentiert sowohl ihre Aktivitäten als auch den Stand einzelner Projekte
und gibt einen Überblick über die weiteren Vorhaben und Entwicklungen. Die
Dokumentation stellt allen Mitgliedern zur Einsicht offen.
(2) Verantwortlich für die Dokumentation sind die von der Mitgliederversammlung zu
diesem Zweck bestimmten Personen.
(3) Die Mitglieder können Rückfragen stellen oder Vorschläge für zukünftige
Berichterstattungen einreichen.
(4) Die Dokumentation dient auch als Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 8 Finanzmittel
(1) Zur Deckung der Kosten erhebt die Initiative einen monatlichen Mitgliedsbeitrag und
bemüht sich um weitere Mittel zur Finanzierung. Siehe auch §2 (4).
(2) Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich zur Deckung laufender Kosten und zur
Finanzierung gemeinschaftlicher Projekte verwendet.
(4) Über die Verwendung der Finanzmittel entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese
wird auch über die Finanzlage regelmäßig informiert. Ein Kassenwart wird noch gewählt.
§ 9 Vertragsabschlüsse und rechtliche Vertretung
(1) Die Initiative ist befugt, Verträge abzuschließen, die für ihre Projekte erforderlich sind,
z. B. Pacht- oder Kaufverträge.
(2) Verträge mit einem finanziellen Wert über 200 Euro bedürfen eines vorherigen
Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Die Initiative wird rechtlich durch den/die Vorsitzende/n vertreten oder, bei
Abwesenheit, durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(4) Der Vorsitzende informiert die Mitglieder über bedeutende Vertragsabschlüsse.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Initiative behandelt die persönlichen Daten ihrer Mitglieder gemäß den geltenden
Datenschutzgesetzen. Daten werden ausschließlich für die Organisation und Verwaltung
der Initiative verwendet.
(2) Vertrauliche Informationen aus Sitzungen werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei
denn, die Mitglieder haben dem zugestimmt.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der Initiative kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Dreiviertelmehrheit erfolgen.
(2) Über die Verwendung des Vermögens nach Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Das Vermögen soll, soweit möglich, für gemeinnützige Zwecke
im Einklang mit den Zielen der Initiative verwendet werden.
(3) Die Auflösung tritt erst in Kraft, wenn alle rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen
erfüllt sind.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung der
Initiative EcoParkKleve (EPK) in Kraft. Sie gilt als angenommen, wenn sie in einer
ordentlichen Sitzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen wird.
(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für eine Änderung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Nach der Beschlussfassung wird die Geschäftsordnung allen Mitgliedern in schriftlicher
Form oder per E-Mail zur Verfügung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt verbindlich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zusätzliche Bestimmungen oder
Ergänzungen zur Geschäftsordnung beschließen, um auf neue Entwicklungen oder
Anforderungen innerhalb der Initiative reagieren zu können.